Grabarten
Reihengräber / Kindergräber
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren bzw. 15 Jahren (Kindergrab) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder einer Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Lediglich die Umwandlung in ein Familiengrab mit einem Grabankauf für 40 Jahre (Nutzungszeit) ist möglich.
Sternenkindergrabstätte
Die Anlage der Sternenkinder ist eine Ruhe-und Gedenkstätte für Kinder, die sterben bevor sie geboren sind und nicht der Bestattungspflicht unterliegen (Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes). Die Eltern erhalten auf Wunsch einen faustgroßen Stein, auf dem Sie den Namen des Sternenkindes schreiben oder auch einfach den Stein gestalten können. Der Stein darf nach Belieben gestaltet werden und wird dann in das Hochbeet gelegt.
Familiengrabstätten
Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich.
Urnennischen (nur in Gernsheim)
Die Urnennischen werden für 25 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden.
Urnenerdgrabstätten
Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Urnenerdgrabstätte ist die Beisetzung von 2 Urnen zulässig. Dies gilt auch für Urnenerdbestattungen in Familiengrabstätten.
Anonyme Beisetzung von Aschenurnen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind ebenfalls nicht gestattet.
Urnenbaum-/Grünflächengrabstätten
Urnenbaum-/Grünflächengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen,
die um einen Baum herum oder in einer Grünflächenanpflanzung angeordnet sind. Die Nutzungsdauer wird auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte können erst im Bestattungsfall erworben werden. Die Vergabe der Grabstätten erfolgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung. Auf jeder Grabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Ein Gestaltungs- und Pflegerecht der Angehörigen besteht nicht. Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte obliegen der Stadt. Die Ablage von Blumenschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Plätzen (z.B. Ablagetisch) am Grabfeld zulässig, insofern ein Ablagetisch vorhanden ist.
Auf der Urnenbaumgrabstätte wird ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt und entsprechend unterhalten, dies gilt nur für den Stadtfriedhof in Gernsheim. Auf diesem dürfen nach gestalterischen Vorgaben der Stadt ausschließlich die Inschriften der Verstorbenen (Vor- und Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum) angebracht werden. Wird eine zweite Urne in der Grabstätte beigesetzt, so übernimmt der Angehörige bzw. Antragsteller die Kosten für die zweite Inschrift der Gedenktafel. Die Fertigung und das Anbringen der Gedenktafeln erfolgt im Auftrag der Stadt.
Auf der Grünflächengrabstätte werden im Rasenfeld Steinplatten versetzt auf der die Inschriften der Verstorbenen mit Bronzebuchstaben versehen werden können. Die dazugehörige Steinplatte wird mit der Grabstätte angekauft, die jeweilige Beschriftung durch Bronzebuchstaben ist durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen.