Ein herbstliches Bild der Bänke um den Außealtar in Maria Einsiedel. Überall liegen gelbe und braune Blätter der Linden. Die Sonne strahlt auf Höhe des Pfarrhauses durch die Äste der Bäume. Im Vordergrund ist ein frischer Trieb mit gründem Blatt einer Linde.

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Grabverlängerung

Bei vorherigem Bestehen einer Grabstätte können zusätzlich zu den Gebühren für die Beisetzung und weiteren Dienstleistungen Grabverlängerungsgebühren fällig werden. Die Gebühren für die Grabverlängerungen richten sich im Einzelfall nach der Grabart und der notwendig werdenden Verlängerung. Die jeweilige Grabstätte muss so weit verlängert werden, dass die Ruhefrist des Beizusetzenden gewährleistet ist. Die Ruhefrist beträgt für Erdbestattungen und für Urnen 25 Jahre.

Übertragung des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht an einem Familien-, Urnen- oder Reihengrab ist mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen übertragbar. Dies geschieht schriftlich mit Angabe des Namens und Anschrift des zukünftigen und bisherigen Nutzungsberechtigten sowie deren Unterschrift.

Rückgabe einer Grabstätte

Auf Antrag der Nutzungsberechtigten und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können Familiengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen vorzeitig zurückgegeben werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung entrichteter Nutzungsgebühren besteht nicht. Die jeweilige Grabstätte ist nach der Rückgabe einzuebnen.

Abdeckplatten auf Grabstätten

Das Verlegen von Komplettabdeckungen ist ausschließlich auf 1,00 m Familiengrabstätten erlaubt. Bei einer Breite von 2,00 m  ist lediglich eine 2/3 Abdeckung erlaubt.

Umbettungen von Leichen und Aschen

Grundsätzlich gilt: „Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden“!

Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung zur Umbettung von Leichen kann nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Die Zustimmung zur Umbettung von Urnen kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.