Kommunales Programm zur Förderung von Photovoltaikstromanlagen für Privat-Personen mit Wohneigentum


Die Stadt Gernsheim fördert rückwirkend zum 01.04.2022 die Installation von Photovaltaikstromanlagen für Privat-personen mit Wohneigentum (Tag der schriftlichen Auftragsersteilung)

 Die Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unseren nachstehend genannten Förderrichtlinien.

Sollten Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie den Antrag hier herunterladen, ausfüllen und beim Bauamt der Schöfferstadt Gernsheim, einreichen.

Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne unter 06258-1083302 an


Kommunales Programm zur Förderung von Photovoltaikstromanlagen für Privat-Personen mit Wohneigentum

Die Schöfferstadt Gernsheim erlässt auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 09.12.2021 folgendes kommunales Förderprogramm: 


1.   Zielsetzung

Ziel des kommunalen Förderprogrammes ist es als Kommune einen zusätzlichen Anreiz für die Bürger zur Installation von Dach-Photovoltaikanlagen zu schaffen. Empfänger sind die Eigentümer und Eigentümerinnen einer Immobilie, auf deren Eigentum eine Photovoltaikanlage errichtet werden soll.


2.   Gegenstand und Grundsätze der Förderung

2.1

Förderfähig sind alle Dach-Photovoltaikanlagen privater Eigentümer, welche auf den eigenen Gebäuden errichtet werden. Maßgeblicher Stichtag ist der Tag der Auftragserteilung zur Errichtung der Anlage. Dieser darf nicht vor dem 01.04.2022 liegen.


2.2.      

Die Förderung beträgt 50 € je kW-Peakleistung, maximal aber 400 €.


2.3.      

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, im Jahr 2022 sind dies 20.000 €. Das Förderungsbudget wird im Rahmen der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung im Haushalt jährlich neu festgelegt. Ebenso kann der Magistrat die Mittel im Zuge einer Haushaltssperre ganz oder teilweise beschränken.


2.4.      

Die Antragsstellung erfolgt über die Bau- und Liegenschaftsverwaltung der Stadt Gernsheim. Zudem gewährt der Antragssteller bzw. die Antragsstellerin den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Stadt Gernsheim das Recht die Photovoltaikanlage vor Ort zu prüfen und zu diesem Zweck sein bzw. ihr Grundstück zu betreten.


2.5.      

Der Magistrat ermächtigt die Amtsleitung der Bau- und Liegenschaftsverwaltung über die Gewährung der Förderung zu entscheiden.


2.6.      

Die Fertigstellung und Inbetriebnahme ist der Bau- und Liegenschaftsverwaltung der Stadt Gernsheim schriftlich anzuzeigen, ebenso ist die Rechnung vorzulegen. Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und vor Ort Prüfung der Anlage durch die zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt Gernsheim


3.    Sonstiges

Der Magistrat ist ermächtigt, im begründeten Einzelfall von den Grundsätzen dieses Förderprogrammes abzuweichen.