Befreiung von der Ausweispflicht

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

    1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
    2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
    3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
       
    Spezielle Hinweise für - Stadt Gernsheim

    Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich:
    Online-Terminvereinbarung
    oder telefonisch unter 06258/1080

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Informationen hierzu sind im Einzelfall bei der zuständigen Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde zu erfragen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

An die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.

Zuständige Abteilungen