Wie die Wasserbehörde des Kreises Groß-Gerau mitteilt, handelt es sich bei Poolwasser um Wasser, welches durch häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert und laut gesetzlicher Definition als Abwasser zu betrachten ist. Dies basiert sowohl auf Verunreinigungen durch die Badenden (Schweiß, Sonnencreme, Haare, etc.) als auch auf dem Einsatz chemischer Zusatzstoffe (chlorhaltige Desinfektionsmittel, Biozide, etc.).
Folglich ist die Versickerung von Poolwasser verboten und kann ein Bußgeldverfahren zur Folge haben. Vielmehr ist die gesamte Menge an Poolwasser zu Entsorgungszwecken der Kanalisation zuzuführen. Die Einleitung ist vorab mit dem Personal der Kläranlage der Schöfferstadt Gernsheim abzustimmen. Bitte verwenden Sie hierzu eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten:
E-Mail: klaeranlage@gernsheim.de
Tel.: 06258 / 108 - 4101
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für Poolbefüllungen ab dem Jahr 2023 keine Reduzierung von Abwassergebühren vom Steueramt der Schöfferstadt Gernsheim mehr gewährt werden kann, da Poolwasser - wie bereits erläutert - per gesetzlicher Definition als Abwasser zu betrachten und der Kanalisation zuzuführen ist.
Findet die Befüllung von Pools per Nebenzähler ("Gartenzähler") statt, ist die Menge an Wasser beim Steueramt der Schöfferstadt Gernsheim schriftlich zur Berechnung von Abwassergebühren zu melden (formlos per Brief oder an steueramt@gernsheim.de).
Wird die Poolbefüllung über ein von der Wasserversorgung der Schöfferstadt Gernsheim ausgeliehenes Standrohr durchgeführt, werden auch hier bei der Abrechnung zusätzlich die Abwassergebühren in Rechnung gestellt.