Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen, sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

  • Verfahrensablauf

    Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

    • Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.
    • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
    • Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
    • Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.
  • Voraussetzungen

    Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen und/oder eine Erlaubnis einer Behörde vorliegen haben, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Nachweis des Befähigungsscheines und/oder den Nachweis der Erlaubnis

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

    Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

    • Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
    • Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

    Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

  • Bearbeitungsdauer

    Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.

  • Rechtsgrundlage

    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3

    https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html

  • Rechtsbehelf

    Keine

  • Anträge / Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Kurztext

    • Abbrennen von Feuerwerken anzeigen
    • Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen/ Feuerwerken muss durch befähigte Personen (Pyrotechniker) angezeigt werden
    • Fristen zur Anmeldung betragen 2 bzw. 4 Wochen, in Abhängigkeit der Produktkategorie und der Örtlichkeit
    • Zuständige Behörde: Amt für Arbeitsschutz
  • Herausgebende Stelle

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2a
  • Status Bibliothekseintrag

    5

Zuständige Abteilungen