Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie eine sogenannte Versteigerererlaubnis. An diese sind besondere Anforderungen geknüpft.

    Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.

    Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:

    • frisches Obst
    • Gemüse
    • Fisch und Fleisch
    • Milchprodukte
    • Blumen und Pflanzen

    Wenn die Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.

    Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf:

    • Spezial- und Jahrmärkte
    • Wochenmärkte
    • Großmärkte
    • Messen
    • Ausstellungen
  • Zuständige Stelle

    Zuständige Behörde ist der Gemeindevorstand am Ort der Gewerbeausübung.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Bei Ablehnung des Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 75 % der errechneten Kosten erhoben.

    Bei Rücknahme eines gestellten Antrags kann die Gebühr bis zu 50% der errechneten Kosten betragen.

    Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. In diesem Fall erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bearbeitung Ihres Antrags ggf. erst nach Eingang der etwaigen Vorschusszahlung begonnen werden wird.

    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MWVLVwKostOHE2013V27Anlage-2
    Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand (Ziffer 2234)

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage
       
  • Kurztext

    • wer gewerbsmäßig Waren versteigert, braucht die sogenannte Versteigerererlaubnis
    • diese ist an besondere Bedingungen geknüpft
    • wenn Lebensmittel oder andere leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigert werden, ist Ausnahme von der Versteigerererlaubnis möglich
    • leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität, zum Beispiel:
      • frisches Obst
      • Gemüse
      • Fisch und Fleisch
      • Milchprodukte
      • Blumen und Pflanzen
    • Lebensmittel können mit Ausnahmegenehmigung versteigert werden, wenn sie ohne Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden
    • Ausnahmeregelung bezieht sich auf:
      • Spezial- und Jahrmärkte
      • Wochenmärkte
      • Großmärkte
      • Messen
      • Ausstellungen
  • Herausgebende Stelle

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Gewerbeamt des Ortes, an dem Sie Ihre Waren versteigern möchten.

Zuständige Abteilungen