Die Stadtverordnetenversammlung der Schöfferstadt Gernsheim hat zu Beginn der Legislatur 2021 – 2026 die Voraussetzungen geschaffen, zur Beteiligung der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik eine Integrations-Kommission gemäß § 89 HGO einzurichten.
Bei Interesse an der Mitarbeit in der Integrations-Kommission bitten wir um Übersendung lhrer Bewerbung bis zum 13. April 2026 an den Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim, Parlamentarisches Büro, Stadthausplatz 1, 64579 Gernsheim oder per Mail an parlamentarischesbuero@gernsheim.de.
Sie berät die Organe der Schöfferstadt Gernsheim in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Hierzu hat die Kommission ein Vorschlagsrecht sowie ein Anhörungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie tritt mindestens viermal im Jahr zusammen und berichtet dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung einmal im Jahr über den Stand der Integration der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner.
Die lntegrations-Kommission setzt sich aus insgesamt sechs sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohnern sowie je einem Vertreter der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen (fünf Mitglieder) zusammen. Der Bürgermeister ist kraft seines Amtes der Kommissionsvorsitzende. Die Hälfte der gewählten Mitglieder soll weiblichen Geschlechts sein. Außerdem soll nach Möglichkeit die Pluralität der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner Berücksichtigung finden.
Die Mitglieder der Kommission werden durch die Stadtverordnetenversammlung für die
Dauer der Legislatur 2026 – 2031 gewählt. Für den Fall, dass Wahlvorschläge oder Bewerbungen nicht in ausreichender Zahl abgegeben werden, wird die Stadtverordnetenversammlung Vorschläge machen. Die Funktion der oder des Co-Vorsitzenden wird in der ersten Sitzung der Integrations-Kommission durch die Personengruppe sachkundiger ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner aus ihrer Mitte gewählt.
Wer kann als sachkundige Einwohnerin/Einwohner in die Integrations-Kommission gewählt werden?
- Wählbar als Mitglied sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
- Wählbar als Mitglied sind unter diesen Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen und Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.
Wir bitten Sie, in Ihrer Bewerbung Angaben darüber zu machen, welchen Bezug Sie zu Integrationsarbeit haben und was Sie besonders qualifiziert, in diesem Gremium mitarbeiten zu wollen.
