Amtliche
Bekanntmachung der Schöfferstadt Gernsheim
Pressemitteilung Nr. :
2011-352
Veröffentlichungsdatum : 14.12.2011
Kurzbeschreibung :
Die elektronische Lohnsteuerkarte startet später
Verfasser :
Frau Lowinsky
Die Elektronische Lohnsteuerkarte
startet später
Der Start der Elektronischen
Lohnsteuerkarte wurde wegen unerwarteter technischer Probleme bundesweit um ein
Jahr auf den 1. Januar 2013 verschoben. Gründe hierfür sind
Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.
Die Papierlohnsteuerkarte gilt länger
Die Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung
2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und
Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das
Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer – wie
bisher auch – dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw.
Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.
Was passiert, wenn sich nichts geändert hat?
Haben sich gegenüber
den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011
keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der
Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den
Lohnsteuerabzug vornehmen.
Was ist zu tun, wenn die Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung nicht mehr aktuell sind?
Stimmen die auf der
Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z. B. zu günstige Steuerklasse oder
zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer diese beim
Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der
geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und
legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.
Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen ab
2012 informiert?
Nur wenn dem Arbeitgeber
die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer richtig
berechnen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu
·
Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte
Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch
gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM)
ab 01.01.2012 dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt
werden. Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben
richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Informationsschreiben –
mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für
Hinterbliebene – keinen Freibetrag ausweist.
·
Stimmen diese Angaben im vorgenannten Informationsschreiben nicht oder
soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte
dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012
gültigen ELStAM vorgelegt werden. Sofern dieser nicht
vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.
Dem Bürger entstehen keine Nachteile
Sofern in 2012 ein unzutreffender
Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, kann dies im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung 2012 korrigiert werden. Wer beispielsweise als
Berufspendler den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals
ab 2012 beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Information aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst
netto weniger „im Portemonnaie“. Mit Abgabe einer
Steuererklärung für das Jahr 2012 wird allerdings der zutreffende
Steuerbetrag berechnet und ggf. zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.
Bitte beachten!
Ist der bislang geltende Freibetrag
zu hoch – z.B. wenn im Jahr 2012 Fahrten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen – kann es im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung 2012 zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu
vermeiden, sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem
Finanzamt mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den neu gültigen
Freibeträgen vorgelegt werden.
Berufseinsteiger
Für alle
Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens
– wie bisher – auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist
dem Arbeitgeber vorzulegen.
Ausbildungsbeginn in 2012:
Die Vereinfachungsregelung
für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr 2012. Das bedeutet: Ledige
Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als
erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der
Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer,
sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und
gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste
Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr
2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin.
Burger, Bürgermeister