Amtliche
Bekanntmachung der Schöfferstadt Gernsheim
Pressemitteilung Nr. :
351-2011
Veröffentlichungsdatum :
Kurzbeschreibung :
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Verfasser :
Fr. Klotz
Satzung über die Erhebung
einer Hundesteuer im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim
Aufgrund der §§ 5 und 51
der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Satzung über die
Erhebung einer Hundesteuer im
Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch
natürliche Personen im Stadtgebiet Gernsheim.
§ 2
Steuerpflicht
(1) Steuerschuldnerin
oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der
Halter eines Hundes.
(2) Hundehalterin
oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen
Interesse
oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.
Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate
gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde
gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen
oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.
§ 3
Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1) Die
Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt
aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von
einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In
den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1.
des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem die
Hundehaltung beendet wird. Die
Hundehaltung gilt mit dem Ablauf des Kalendermonats als beendet, in dem die
Meldung nach
§ 10 Abs. 2 dieser Satzung
erfolgt.
§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe
eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate
zu berechnen.
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten
Hund
EUR 60,00
für den zweiten
Hund
EUR 96,00
für jeden dritten
und jeden weiteren Hund
EUR
108,00
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach §
6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht
anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7
gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer
für einen gefährlichen Hund jährlich EUR 600,00.
(4) Als gefährliche Hunde gelten:
1. Hunde, die durch Zucht, Haltung,
Ausbildung oder Abrichtung eine
über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare,
mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen,
2.
Hunde, die einen Menschen gebissen oder
in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus
begründetem Anlass geschah,
3.
Hunde, die ein anderes Tier durch Biss
geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen
anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik
gebissen haben,
4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt
haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder
5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme
rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass
beißen.
(5) Solche gefährlichen Hunde sind
insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden:
1.
Pitbull-Terrier oder American Pitbull
Terrier,
2.
American Staffordshire-Terrier oder
Staffordshire Terrier,
3.
Staffordshire-Bullterrier,
4.
Bullterrier,
5.
American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Kangal (Karabash),
8. Kaukasischer Owtscharka
9. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde
dieser Rasse schon vor dem
§ 6
Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung
wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem
Schutz und der Hilfe blinder, tauber und sonst hilfloser Personen dienen. Sonst
hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit
den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“,
„G“ oder „H“ besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag
gewährt für
1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten,
wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf
Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und
die Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten
werden,
2.
Hunde, die ausschließlich zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung
ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu
erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung
a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen
Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet
werden,
b)
von Hunden durch Personen, die
gewerbsmäßig mit Hundenhandeln und dieses
Gewerbe angemeldet haben.
(3) Steuerbefreiung
wird auf Antrag auch gewährt für
a) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz-
oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind,
b)
Hunde,
die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis
zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
§ 7
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des
Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des
für die Schöfferstadt Gernsheim nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser
Satzung geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
a) Hunde,
die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von
dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
b) Hunde,
die als Rettungshunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene
Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Schöfferstadt
Gernsheim anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist
durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des
Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins
oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende
Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der
Leistungsprüfung verfügt.
§ 8
Allgemeine Voraussetzungen für
Steuervergünstigungen
Steuerbefreiung oder
Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde keine gefährlichen
Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
2. die Hunde,
für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird,
für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
3. die Hunde
entsprechend den Erfordernissen des Tierschutze gehalten werden.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird für ein
Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres
festgesetzt.
(2) Die Steuer wird bei
der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides,
im übrigen jeweils zum 1. Juli eines
Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
Auf Antrag kann die Steuer auch in
vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15.
August und zum 15. November entrichtet werden.
(3) Für diejenigen
Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im
Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche
Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem
Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie
wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen
wäre.
§ 10
Meldepflicht
(1) Die Hundehalterin
oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen
nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von
einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündinzugewachsen
ist – innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden
ist, bei der Schöfferstadt Gernsheim - Steueramt - unter Angabe der Rasse
und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem
Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist,
erfolgen.
(2) Endet die
Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte
Steuervergünstigung, so ist dies der Schöfferstadt Gernsheim
innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(3) Wird
ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und
Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
§ 11
Hundesteuermarken
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung
im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der
Schöfferstadt Gernsheim bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die
Dauer der Hundehaltung gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von
ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren
Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet
eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die
Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Schöfferstadt
Gernsheim zurückzugeben.
(5) Bei
Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Haltereine
Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer
unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene
Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke
unverzüglich an die Schöfferstadt Gernsheim zurückzugeben.
§ 12
Datenschutz
(1) Zur
Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach
dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 12 des Hessischen
Datenschutzgesetzes (HDSG) durch die Schöfferstadt Gernsheim - Steueramt -
zulässig:
Personenbezogene
Daten werden erhoben über
-
Name, Vorname(n),
-
Anschrift,
-
Geburtsdatum,
-
Daten über Heirat bzw. Daten über den Wohnungseinzug,
-
Bankverbindung,
-
Anzahl der gehaltenen Hunde,
-
Hunderasse der gehaltenen Hunde,
-
Angaben zum Vorbesitzer,
-
Chip- bzw. Tattoonummer des Hundes,
-
Name und Geschlecht des Hundes / der Hunde.
durch Erhebung bei den
Steuerpflichtigen und Mitteilung bzw. Übermittlung von
- Polizeidienststellen,
- Strafverfolgungsbehörden,
- Ordnungsämtern,
- Sozialämtern,
- Einwohnermeldeämtern,
- Gemeindekassen,
- Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,
- Tierschutzvereinen,
- Bundeszentralregister,
- allgemeinen Anzeigern,
- Grundstückseigentümern,
- anderen Behörden.
(2) Die Daten
dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Erhebung der
Hundesteuer weiterverarbeitet oder an andere öffentliche Stellen
übermittelt werden.
§ 13
Steueraufsicht
(1) Auf die Steuerschuldner finden die
Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung
entsprechende Anwendung.
(2) Die
Schöfferstadt Gernsheim ist befugt, die Angaben des zur Auskunft
Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen
nachzuprüfen.
(3) Zur
Ermittlung des Hundebestandes kann die Schöfferstadt Gernsheim
flächendeckend Befragungen der Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände
und aller volljährigen haushaltsangehörigen Personen über die
auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde anordnen.
Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Weg
von beauftragten Bediensteten der Schöfferstadt Gernsheim oder von der
Schöfferstadt Gernsheim dazu beauftragten Dritten durchgeführt
werden. Dritte handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im
Auftrag der Schöfferstadt Gernsheim, sind an deren Weisun-
gen gebunden und
unterliegen deren Überwachung.
(4) Anlässlich der
Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in Abs. 1 Satz 1
genannten Personen zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen
übersandten Fragebögen innerhalb der vorgegebenen Fristen bzw. zur
wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen von mündlichen Befragungen
verpflichtet.
(5) Durch die Auskunftserteilung
gemäß Abs. 2 wird die Verpflichtung
zur An- und Abmeldung nach § 10
der Satzung über die Erhebung
einer Hundesteuer im Gebiet der
Schöfferstadt Gernsheim nicht berührt.
§ 14
Billigkeitsregelung
Der Magistrat der Schöfferstadt
Gernsheim kann in besonders gelagerten Einzelfällen oder Gruppen von
Fällen zur Vermeidung von Härten die Hundesteuer
ermäßigen, erlassen oder erstatten.
§ 15
Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung bei der Schöfferstadt Gernsheim bereits angemeldeten Hunde
gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
Gernsheim, den
Der Magistrat der
Schöfferstadt Gernsheim
DS Burger,
Bürgermeister