Amtliche Bekanntmachung der Schöfferstadt Gernsheim

 

Pressemitteilung Nr.             : 351-2011

Veröffentlichungsdatum     : 14.12.2011

Kurzbeschreibung               : Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Verfasser                                 : Fr. Klotz

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Schöfferstadt Gernsheim am 07.12.2011 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im

Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim

 

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet Gernsheim.

 

§ 2

Steuerpflicht

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der

     Halter eines Hundes.

 

(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen

     Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

 

(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

 

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

 

§ 3

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

 

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die

Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung gilt mit dem Ablauf des Kalendermonats als beendet, in dem die Meldung nach

§ 10 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt.

 

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

 

§ 5

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

 

   für den ersten Hund                                                        EUR   60,00

   für den zweiten Hund                                                     EUR   96,00

   für jeden dritten und jeden weiteren Hund                    EUR 108,00

 

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich EUR 600,00.

 

(4) Als gefährliche Hunde gelten:

 

     1.  Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder  Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,

 

     2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

 

     3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

 

     4.  Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder

 

     5.  aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

 

(5) Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:  

 

       1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,

       2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,

       3. Staffordshire-Bullterrier,

       4. Bullterrier,

       5. American Bulldog,

       6. Dogo Argentino,

       7. Kangal (Karabash),

       8. Kaukasischer Owtscharka

       9.  Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.08.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei der nach § 16 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (v. 22.03.2003, GVBl. I S. 54; zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2010 (GVBl. I S. 328) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist.

 

§ 6

Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber und sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G“ oder „H“ besitzen.

 

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

 

     1.  Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,

 

     2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und   Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung

 

     a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,

            b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hundenhandeln und dieses Gewerbe angemeldet haben.

 

(3) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für

 

     a) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind,

b)    Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.

 

§ 7

Steuerermäßigung

(1)   Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf  50 v. H. des für die Schöfferstadt Gernsheim nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für

 

       a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;

 

       b) Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Schöfferstadt Gernsheim anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt  haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

 

§ 8

Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

 

1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,

2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutze gehalten werden.

 

 

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.

 

(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

§ 10

Meldepflicht

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündinzugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Schöfferstadt Gernsheim - Steueramt - unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

 

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Schöfferstadt Gernsheim innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

 

(3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

 

§ 11

Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Schöfferstadt Gernsheim bleibt, ausgegeben.

 

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.

 

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

 

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Schöfferstadt Gernsheim zurückzugeben.

 

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Haltereine Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Schöfferstadt Gernsheim zurückzugeben.

 

§ 12

Datenschutz

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 12 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) durch die Schöfferstadt Gernsheim - Steueramt - zulässig:                               

 

 

 

 

     Personenbezogene Daten werden erhoben über

 

    - Name, Vorname(n),

    - Anschrift,

    - Geburtsdatum,

    - Daten über Heirat bzw. Daten über den Wohnungseinzug,

    - Bankverbindung,

    - Anzahl der gehaltenen Hunde,

    - Hunderasse der gehaltenen Hunde,

    - Angaben zum Vorbesitzer,

    - Chip- bzw. Tattoonummer des Hundes,

    - Name und Geschlecht des Hundes / der Hunde.

 

durch Erhebung bei den Steuerpflichtigen und Mitteilung bzw. Übermittlung von

 

- Polizeidienststellen,

- Strafverfolgungsbehörden,

- Ordnungsämtern,

- Sozialämtern,

- Einwohnermeldeämtern,

- Gemeindekassen,

- Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,

- Tierschutzvereinen,

- Bundeszentralregister,

- allgemeinen Anzeigern,

- Grundstückseigentümern,

- anderen Behörden.

 

 

(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Erhebung der Hundesteuer weiterverarbeitet oder an andere öffentliche Stellen übermittelt werden.

 

§ 13

Steueraufsicht

(1) Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

 

(2) Die Schöfferstadt Gernsheim ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

 

(3) Zur Ermittlung des Hundebestandes kann die Schöfferstadt Gernsheim flächendeckend Befragungen der Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und aller volljährigen haushaltsangehörigen Personen über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde anordnen. Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Weg von beauftragten Bediensteten der Schöfferstadt Gernsheim oder von der Schöfferstadt Gernsheim dazu beauftragten Dritten durchgeführt werden. Dritte handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im Auftrag der Schöfferstadt Gernsheim, sind an deren Weisun-

gen gebunden und  unterliegen deren Überwachung.

 

(4) Anlässlich der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen übersandten Fragebögen innerhalb der vorgegebenen Fristen bzw. zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen von mündlichen Befragungen verpflichtet.

 

(5) Durch die Auskunftserteilung gemäß Abs. 2 wird die Verpflichtung

zur An- und Abmeldung nach § 10 der Satzung über die Erhebung

einer Hundesteuer im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim nicht berührt.

 

§ 14

Billigkeitsregelung

Der Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim kann in besonders gelagerten Einzelfällen oder Gruppen von Fällen zur Vermeidung von Härten die Hundesteuer ermäßigen, erlassen oder erstatten.

 

§ 15

Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Schöfferstadt Gernsheim bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

 

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 03.11.1998, zuletzt geändert durch die 1. Änderung vom 21.11.2001, außer Kraft.

 

Gernsheim, den 08.12.2011

 

Der Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim

 

DS Burger, Bürgermeister