Amtliche Bekanntmachung der Schöfferstadt Gernsheim

 

Pressemitteilung Nr.             : 2011-338

Veröffentlichungsdatum     : 7. Dezember 2011

Kurzbeschreibung               : Gernsheim gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht

Verfasser                                 : Marcus Pritsch

 

 

Gernsheim gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht

 

Am 23.11.2011 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVG) die Revisionsverhandlung bzgl. eines Gebührenbescheides für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Gernsheim statt.

Bereits die beiden Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht in Darmstadt (VG-DA) und dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) wurden in vollem Umfang zu Gunsten der Schöfferstadt Gernsheim entschieden. Nun hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht diese Entscheidungen bestätigt.

 

Zur Vorgeschichte:

Am 31.8.2004 havarierte ein mit Gefahrgut (Xylol) beladenes Tankmotorschiff im Gernsheimer Hafen. Damals schob ein Matrose versehentlich während des Löschvorgangs den Fahrhebel nach vorne und das mit der Löschanlage an Land verbundene Schiff setzte sich in Bewegung und riss dabei die Verladeeinrichtung aus der Verankerung. Der Verladearm, der noch mit Xylol gefüllt war, fiel in das Hafenbecken.

In der Fachliteratur wird Xylol als „gesundheitsgefährdender Stoff mit Entzündungsgefahr bei normalen Temperaturen (Flammpunkt 25-30 C°)“ aufgeführt. „An warmen Tagen (am 31.08.2004 herrschte eine Lufttemperatur von ca. 30 C°) bilden sich gesundheitsschädliche und explosionsfähige Gemische mit Luft. Entzündung durch heiße Oberflächen, Funken oder offene Flamme.“

Als Sicherheitsmaßnahmen für Fahrzeugbesatzung, Polizei, Feuerwehr und Rettungskräfte im Gefahrenbereich ist dort das Tragen von schwerem Atemschutzgerät und volle Schutzkleidung vorgeschrieben und ausschließlich explosionsgeschütztes Gerät zu verwenden. Die Schifffahrt ist zu sperren. An warmen Tagen ist eine große Sicherheitszone zu bilden.

Die Klägerin hat sich stets mit der Begründung gegen den Feuerwehrgebührenbescheid (der übrigens mit rund 55.000 € nur einen Bruchteil der gesamten Schadenssumme ausmacht) gewandt, dass es ausreichend gewesen wäre, eine Wanne unter die Leckage zu stellen.

Diesem abenteuerlichen Anliegen konnte weder das VG-DA, noch der VGH folgen.

 

In dem Revisionsverfahren vor dem BVG wurde diese Frage inhaltlich nicht mehr erörtert, weil in den dem Landesrecht unterliegenden Fragen keine Verstöße der Rechtsanwendung der jeweiligen Vorinstanzen erkennbar waren.

Allerdings wurde von der Klägerin unabhängig von dem verwaltungsrechtlichen Verfahren ein schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren vor dem Schifffahrtsgericht in Mainz angestrengt. In diesem Verfahren kann der Schiffseigner seine Haftung dadurch beschränken, indem er einen Fonds errichtet, der sich grundsätzlich an den technischen Merkmalen seines Schiffes orientiert. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass nicht die gesamte Schadenshöhe reguliert wird.

Der Rechtsbeistand des Schiffseigners vertrat die Auffassung, dass die Gebührenforderung der Schöfferstadt Gernsheim ebenfalls dieser Haftungsbeschränkung unterliege. Da es sich dann aber um nachrangige Forderungen handeln würde, wäre die städtische Gebührenforderung nicht bzw. evtl. sehr gering bedient worden.

Hierzu hat nun das BVG ein klares und letztinstanzliches Urteil gefällt, wonach die Gebührenforderung nicht der Haftungsbeschränkung unterliegt und somit unabhängig von der Schadensregulierung zu begleichen ist.

 

Dieses Urteil, es handelt sich um das erste dieser Art in Deutschland, findet in der Fachwelt große Beachtung, weil es für ähnlich gelagerte Fälle große Bedeutung hat. Bspw. so prominente Fälle wie die Excelsior-Havarie bei Köln, bei der zahlreiche Container im Rhein trieben und ebenfalls einen großen Aufwand der Gefahrenabwehr nach sich zog.

 

Juristischen Beistand fand die Schöfferstadt Gernsheim bei dem kommunalen Spitzenverband Hessischer Städte- und Gemeindebund, der mit Frau Verwaltungsoberrätin Siedenschnur die rechtliche Beratung und die Vertretung vor Gericht wahrgenommen hat. Fachlich wurden wir sehr gut vom Fachdienst Gefahrenabwehr des Kreises Groß-Gerau, hier in Person von Herrn Kreisbrandinspektor Staubach, und von unserem Stadtbrandinspektor Herrn Hahn und seinem Stellvertreter Herrn Meister beraten und unterstützt.

 

 

 

Burger

Bürgermeister