Amtliche
Bekanntmachung der Schöfferstadt Gernsheim
Pressemitteilung Nr. :
2011-338
Veröffentlichungsdatum : 7. Dezember 2011
Kurzbeschreibung :
Gernsheim gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht
Verfasser :
Marcus Pritsch
Gernsheim gewinnt vor
Bundesverwaltungsgericht
Am 23.11.2011 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVG) die Revisionsverhandlung bzgl. eines Gebührenbescheides für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Gernsheim statt.
Bereits die beiden Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht in Darmstadt (VG-DA) und dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) wurden in vollem Umfang zu Gunsten der Schöfferstadt Gernsheim entschieden. Nun hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht diese Entscheidungen bestätigt.
Zur Vorgeschichte:
Am 31.8.2004 havarierte ein mit Gefahrgut (Xylol) beladenes Tankmotorschiff im Gernsheimer Hafen. Damals schob ein Matrose versehentlich während des Löschvorgangs den Fahrhebel nach vorne und das mit der Löschanlage an Land verbundene Schiff setzte sich in Bewegung und riss dabei die Verladeeinrichtung aus der Verankerung. Der Verladearm, der noch mit Xylol gefüllt war, fiel in das Hafenbecken.
In der Fachliteratur wird
Xylol als „gesundheitsgefährdender Stoff
mit Entzündungsgefahr bei normalen Temperaturen (Flammpunkt 25-30
C°)“ aufgeführt. „An warmen Tagen (am 31.08.2004 herrschte
eine Lufttemperatur von ca. 30 C°) bilden sich gesundheitsschädliche
und explosionsfähige Gemische mit Luft. Entzündung durch heiße
Oberflächen, Funken oder offene Flamme.“
Als
Sicherheitsmaßnahmen für Fahrzeugbesatzung, Polizei, Feuerwehr und
Rettungskräfte im Gefahrenbereich ist dort das Tragen von schwerem
Atemschutzgerät und volle Schutzkleidung vorgeschrieben und
ausschließlich explosionsgeschütztes Gerät zu verwenden. Die
Schifffahrt ist zu sperren. An warmen Tagen ist eine große
Sicherheitszone zu bilden.
Die Klägerin hat sich
stets mit der Begründung gegen den Feuerwehrgebührenbescheid (der
übrigens mit rund 55.000 € nur einen Bruchteil der gesamten
Schadenssumme ausmacht) gewandt, dass es ausreichend gewesen wäre, eine
Wanne unter die Leckage zu stellen.
Diesem abenteuerlichen
Anliegen konnte weder das VG-DA, noch der VGH folgen.
In dem Revisionsverfahren vor
dem BVG wurde diese Frage inhaltlich nicht mehr erörtert, weil in den dem
Landesrecht unterliegenden Fragen keine Verstöße der Rechtsanwendung
der jeweiligen Vorinstanzen erkennbar waren.
Allerdings wurde von der
Klägerin unabhängig von dem verwaltungsrechtlichen Verfahren ein
schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren vor dem Schifffahrtsgericht in
Mainz angestrengt. In diesem Verfahren kann der Schiffseigner seine Haftung
dadurch beschränken, indem er einen Fonds errichtet, der sich
grundsätzlich an den technischen Merkmalen seines Schiffes orientiert.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass nicht die gesamte Schadenshöhe
reguliert wird.
Der Rechtsbeistand des
Schiffseigners vertrat die Auffassung, dass die Gebührenforderung der
Schöfferstadt Gernsheim ebenfalls dieser Haftungsbeschränkung
unterliege. Da es sich dann aber um nachrangige Forderungen handeln würde,
wäre die städtische Gebührenforderung nicht bzw. evtl. sehr
gering bedient worden.
Hierzu hat nun das BVG ein
klares und letztinstanzliches Urteil gefällt, wonach die
Gebührenforderung nicht der Haftungsbeschränkung unterliegt und somit
unabhängig von der Schadensregulierung zu begleichen ist.
Dieses Urteil, es handelt
sich um das erste dieser Art in Deutschland, findet in der Fachwelt große
Beachtung, weil es für ähnlich gelagerte Fälle große
Bedeutung hat. Bspw. so prominente Fälle wie die Excelsior-Havarie
bei Köln, bei der zahlreiche Container im Rhein trieben und ebenfalls
einen großen Aufwand der Gefahrenabwehr nach sich zog.
Juristischen Beistand fand
die Schöfferstadt Gernsheim bei dem kommunalen Spitzenverband Hessischer
Städte- und Gemeindebund, der mit Frau Verwaltungsoberrätin
Siedenschnur die rechtliche Beratung und die Vertretung vor Gericht
wahrgenommen hat. Fachlich wurden wir sehr gut vom Fachdienst Gefahrenabwehr
des Kreises Groß-Gerau, hier in Person von Herrn Kreisbrandinspektor
Staubach, und von unserem Stadtbrandinspektor Herrn Hahn und seinem
Stellvertreter Herrn Meister beraten und unterstützt.
Burger
Bürgermeister