Amtliche Bekanntmachung der Schöfferstadt Gernsheim

 

Pressemitteilung Nr.             : 321-2011

Veröffentlichungsdatum     : 16.11.2011

Kurzbeschreibung               : 1. Änderung Entwässerungssatzung

Verfasser                                 : Frau Klotz

 

 

 

1. Änderung zur Entwässerungssatzung (EWS)

der Schöfferstadt Gernsheim

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl I S. 119), der §§ 42 bis 46 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2005 (GVBI I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2010 (GVBl. I S.548), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBI I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 31.01.2005 (GVBI I S. 54), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBI I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.2005 (GVBI I S. 664), hat die Stadtverordnetenversammlung der Schöfferstadt Gernsheim in der Sitzung am 02.11.2011 folgende

 

1. Änderung zur Entwässerungssatzung

(EWS) der Schöfferstadt Gernsheim

 

beschlossen:

 

I. Allgemeines

§§ 1 und 2 unverändert

 

II. Anschluss und Benutzung

§§ 3 bis 9 unverändert

 

III. Abgaben und Kostenerstattung

§§ 10 bis 23 unverändert

 

§ 24 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Niederschlagswasser

         wird neu gefasst:

 

 

§ 24

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

 

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 1,30 EUR jährlich erhoben.

 

Die Schöfferstadt Gernsheim kann von den Anschlußnehmern eine Aufstellung der bebauten oder künstlich befestigten und an die Abwasseranlage angeschlossenen Flächen verlangen. Sofern der/die Grundstückseigentümer/-eigentümerin innerhalb einer festgelegten Frist keine verwertbaren Auskünfte liefert, werden die Flächen von der Schöfferstadt Gernsheim nach vorliegenden Planunterlagen geschätzt. Eine Bekanntgabe der gebührenpflichtigen Fläche erfolgt im Gebührenbescheid. Weist der Gebührenpflichtige unter Vorlage nachprüfbarer Unterlagen nach, dass das auf befestigten Teilflächen des Grundstückes anfallende Niederschlagswasser auf Dauer nicht oder nicht unmittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird, sondern auf dem Grundstück in Speicheranlagen (wie Zisternen) mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zurückbehalten und verwertet wird, werden diese Teilflächen von der Niederschlagsfläche abgezogen, wenn als Rückhaltevolumen entweder,

 

      a) bei Verwertung zur Gartenbewässerung mindestens 100

          Liter je Quadratmeter ableitende Fläche

 

      oder

 

      b) bei Verwertung zur Brauchwassernutzung im Gebäude (z.B.

          WC-Spülung) mindestens 50 Liter je Quadratmeter

          ableitende Fläche

      vorgehalten wird.

 

Der Abzug dieser Flächen erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahme

und entsprechender Mitteilung gemäß § 25 im laufenden

Kalenderjahr.

 

Ändern sich die gebührenpflichtigen Flächen durch bauliche

Maßnahmen (z.B. Befestigung, Bebauung, Entsiegelung) hat dies der

Grundstückseigentümer der Schöfferstadt Gernsheim gemäß § 25

anzuzeigen. Veränderungen werden zum nächsten Monatsersten

nach Eingang der schriftlichen Änderungsanzeige gebührenmäßig

wirksam und werden zum nächsten Abrechnungszeitraum

berücksichtigt.

 

Für angeschlossene oder anschließbare befestigte öffentliche und

private Straßen, Wege und Plätze gilt die volle Fläche als gebühren-

pflichtige Fläche.

 

§§ 25 bis 33 unverändert

 

IV. Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht, Betriebsstörungen und

     Ordnungswidrigkeiten

 

§§ 34 bis 37 unverändert

 

§ 38 In-Kraft-Treten wird neu gefasst:

 

§ 38

Inkrafttreten

 

Diese 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Schöfferstadt Gernsheim tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig

treten die durch sie ersetzten §§ außer Kraft.

 

 

Gernsheim, den 03.11.2011

 

 

Der Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim

 

 

 

 

 

Burger, Bürgermeister