Amtliche
Bekanntmachung der Schöfferstadt Gernsheim
Pressemitteilung Nr. :
321-2011
Veröffentlichungsdatum : 16.11.2011
Kurzbeschreibung :
1. Änderung Entwässerungssatzung
Verfasser :
Frau Klotz
1. Änderung zur
Entwässerungssatzung (EWS)
der Schöfferstadt Gernsheim
Aufgrund
der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung
(HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Änderung zur
Entwässerungssatzung
(EWS) der Schöfferstadt Gernsheim
beschlossen:
I. Allgemeines
§§ 1 und 2
unverändert
II. Anschluss und Benutzung
§§ 3 bis 9
unverändert
III. Abgaben und Kostenerstattung
§§ 10 bis 23
unverändert
§ 24
Gebührenmaßstäbe und –sätze
für Niederschlagswasser
wird neu gefasst:
§ 24
Gebührenmaßstäbe
und -sätze für Niederschlagswasser
(1) Gebührenmaßstab für das
Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte
Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die
Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine
Gebühr von 1,30 EUR jährlich
erhoben.
Die Schöfferstadt Gernsheim kann von den Anschlußnehmern
eine Aufstellung der bebauten oder künstlich befestigten und an die Abwasseranlage
angeschlossenen Flächen verlangen. Sofern der/die
Grundstückseigentümer/-eigentümerin innerhalb einer festgelegten
Frist keine verwertbaren Auskünfte liefert, werden die Flächen von
der Schöfferstadt Gernsheim nach vorliegenden Planunterlagen geschätzt.
Eine Bekanntgabe der gebührenpflichtigen Fläche erfolgt im
Gebührenbescheid. Weist der Gebührenpflichtige unter Vorlage nachprüfbarer
Unterlagen nach, dass das auf befestigten Teilflächen des
Grundstückes anfallende Niederschlagswasser auf Dauer nicht oder nicht
unmittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird, sondern auf dem
Grundstück in Speicheranlagen (wie Zisternen) mit Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage zurückbehalten und verwertet wird, werden
diese Teilflächen von der Niederschlagsfläche abgezogen, wenn als
Rückhaltevolumen entweder,
a) bei Verwertung
zur Gartenbewässerung mindestens 100
Liter je Quadratmeter ableitende Fläche
oder
b) bei Verwertung
zur Brauchwassernutzung im Gebäude (z.B.
WC-Spülung) mindestens 50 Liter je Quadratmeter
ableitende Fläche
vorgehalten wird.
Der Abzug dieser Flächen
erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahme
und entsprechender Mitteilung
gemäß § 25 im laufenden
Kalenderjahr.
Ändern sich die
gebührenpflichtigen Flächen durch bauliche
Maßnahmen (z.B. Befestigung,
Bebauung, Entsiegelung) hat dies der
Grundstückseigentümer der
Schöfferstadt Gernsheim gemäß § 25
anzuzeigen. Veränderungen
werden zum nächsten Monatsersten
nach Eingang der schriftlichen
Änderungsanzeige gebührenmäßig
wirksam und werden zum nächsten
Abrechnungszeitraum
berücksichtigt.
Für angeschlossene oder
anschließbare befestigte öffentliche und
private Straßen, Wege und
Plätze gilt die volle Fläche als gebühren-
pflichtige Fläche.
§§ 25 bis 33
unverändert
IV. Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht, Betriebsstörungen und
Ordnungswidrigkeiten
§§ 34 bis 37
unverändert
§ 38 In-Kraft-Treten wird neu
gefasst:
§ 38
Inkrafttreten
Diese 1.
Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der
Schöfferstadt Gernsheim tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig
treten die
durch sie ersetzten §§ außer Kraft.
Gernsheim, den
03.11.2011
Der Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim
Burger, Bürgermeister