Amtliche Bekanntmachung der Schöfferstadt Gernsheim

 

Pressemitteilung Nr.             : 320-2011

Veröffentlichungsdatum     : 16.11.2011

Kurzbeschreibung               : Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate

Verfasser                                 : Frau Klotz

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des  Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Schöfferstadt Gernsheim am 02.11.2011 die folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim

 

 

§ 1

Steuererhebung

 

Die Schöfferstadt Gernsheim erhebt eine Steuer auf Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

 

 

§ 2

Steuergegenstand, Besteuerungsgrundlage

 

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für:

 

a) die Benutzung von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie

     öffentlich zugänglich sind,

 

b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um

    Geld oder Sachwerte.

 

 

§ 3

Bemessungsgrundlagen

 

Die Steuer bemisst sich:

 

a) zu § 2a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist

    die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen

    abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und  Fehlgeld);

 

b) zu § 2b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

§ 4

Steuersätze

 

(1) Die Steuer beträgt zu § 2 a) je angefangenen Kalendermonat und Apparat:

 

a) für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

    in Spielhallen:                                                        10 v.H. der Bruttokasse,

                                      

b) für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

     in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten:     10 v.H. der Bruttokasse,

 

c) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit

     in Spielhallen:                                                         5 v.H. der Bruttokasse,

                                                                                     höchstens 50,00 Euro

 

d) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in

    Gaststätten und sonstigen Aufstellorten:                 5 v.H. der Bruttokasse,

                                                                                     höchstens 25,00 Euro

 

e) für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen

    oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder

    die eine Verherrlichung oder Verharmlosung

    des Krieges zum Gegenstand haben:                     30 v.H. der Bruttokasse,  

                                                                                   höchstens 500,00 Euro

 

 

 

 

 

(2) Beim Vorliegen von negativen Salden besteht keine Möglichkeit,

      diese mit positiven Kasseninhalten anderer Automaten in diesem

      Kalendermonat oder mit positiven Kasseninhalten des den Verlust

      erwirtschaftenden Apparates oder anderer Automaten in den

      Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.

 

 

(3) Die Steuer beträgt zu § 2 b): je angefangenem Quadratmeter und

      Kalendermonat 26,00 Euro.

 

(4) Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

 

§ 5

Steuerschuldner

 

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2a) gilt der Halter als Veranstalter. Halter ist der Eigentümer; sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter.

 

§ 6

Anzeigepflicht

 

Der Veranstalter (Steuerschuldner)  ist verpflichtet,

 

a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,

 

b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die

    Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume

 

sowie die nach § 3 für die Besteuerung  maßgeblichen Tatbestände unverzüglich dem Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim - Steueramt-  mitzuteilen.

 

§ 7

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

 

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungs-

      tatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

 

 

 

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung

      selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalenderviertel-

      jahres ist dem Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim eine Steueranmel-

      dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die

      errechnete Steuer an die Stadtkasse der Schöfferstadt Gernsheim zu ent-

      richten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als

      Steuerfestsetzung.

 

 

(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige

      eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend

      von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer

      innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu

      entrichten.

 

(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen

      nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeit-

      raum beizufügen, die jeweils den vollständigen Kalendermonat erfassen

      und als Angabe mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die

      fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die

      Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.

 

(5) In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten

      nach § 6 und § 7 nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für

      die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Schöfferstadt Gerns-

      heim geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die

      Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.

 

§ 8

Verfahren bei der Besteuerung bei Spielapparaten nach

§ 4 Abs. 1 c), d), und e)

 

 (1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur zulässig, wenn der Kassen-  

      inhalt für alle im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim betriebenen

      Apparate nach § 4 abs. 1 c), d), und e)  manipulations- und revisions-

      sicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachge-

      wiesen werden kann.

 

 

 

(2) Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 c und d) und Appara-

      te, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt

      werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges

      zum Gegenstand haben (§ 4 Abs. 1 e), kann anstelle der Besteuerung

      nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 c), d)

      und e) genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind,

      verlangt werden.

 

(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15.

      Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung

      anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses

      Kalendervierteljahres an zu stellen.

 

(4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2  hat so lange Gültigkeit, bis

      sie schriftlich gegenüber dem Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim

      widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneuter

      Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn

      eines Kalenderjahres zulässig.

 

(5) Werden im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim vom Steuerschuldner

      mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 c), d) oder

      e) betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für

      jeweils alle Apparate nach § 4 Abs. 1 c) oder d) oder e) beantragt werden.

 

§ 9

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

 

Der Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim – Steueramt – ist berechtigt,

jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

 

§ 10

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

 

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die  Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim vom 16.02.2006 außer Kraft.

 

 

Gernsheim, den 03.11.2011

 

 

 

Der Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim

 

 

 

Burger, Bürgermeister