Amtliche
Bekanntmachung der Schöfferstadt Gernsheim
Pressemitteilung Nr. :
320-2011
Veröffentlichungsdatum : 16.11.2011
Kurzbeschreibung :
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate
Verfasser :
Frau Klotz
Satzung über die
Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder
Sachwerte im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Schöfferstadt Gernsheim am 02.11.2011 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die
Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder
Sachwerte im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim
§ 1
Steuererhebung
Die Schöfferstadt Gernsheim erhebt eine Steuer auf Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungsgrundlage
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für:
a) die Benutzung von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie
öffentlich zugänglich sind,
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um
Geld oder Sachwerte.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich:
a) zu § 2a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist
die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen
abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
b) zu § 2b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§ 4
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt zu § 2 a) je angefangenen Kalendermonat und Apparat:
a) für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen: 10 v.H. der Bruttokasse,
b) für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 10 v.H. der Bruttokasse,
c) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen:
5 v.H.
der Bruttokasse,
höchstens
50,00 Euro
d) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in
Gaststätten und sonstigen Aufstellorten:
5 v.H.
der Bruttokasse,
höchstens
25,00 Euro
e) für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen
oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
des
Krieges zum Gegenstand haben:
30 v.H.
der Bruttokasse,
höchstens 500,00 Euro
(2) Beim Vorliegen von negativen Salden besteht keine Möglichkeit,
diese mit positiven Kasseninhalten anderer Automaten in diesem
Kalendermonat oder mit positiven Kasseninhalten des den Verlust
erwirtschaftenden Apparates oder anderer Automaten in den
Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.
(3) Die Steuer beträgt zu § 2 b): je angefangenem Quadratmeter und
Kalendermonat 26,00 Euro.
(4) Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
§ 5
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2a) gilt der Halter als Veranstalter. Halter ist der Eigentümer; sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter.
§ 6
Anzeigepflicht
Der Veranstalter (Steuerschuldner) ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,
b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die
Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume
sowie die nach § 3 für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich dem Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim - Steueramt- mitzuteilen.
§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungs-
tatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung
selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalenderviertel-
jahres ist dem Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim eine Steueranmel-
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die
errechnete Steuer an die Stadtkasse der Schöfferstadt Gernsheim zu ent-
richten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als
Steuerfestsetzung.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige
eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend
von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer
innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen
nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeit-
raum beizufügen, die jeweils den vollständigen Kalendermonat erfassen
und als Angabe mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die
fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die
Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.
(5) In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten
nach § 6 und § 7 nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für
die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Schöfferstadt Gerns-
heim geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die
Festsetzung
eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.
§ 8
Verfahren bei der Besteuerung bei Spielapparaten nach
§ 4 Abs. 1 c), d), und e)
(1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur zulässig, wenn der Kassen-
inhalt für alle im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim betriebenen
Apparate nach § 4 abs. 1 c), d), und e) manipulations- und revisions-
sicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachge-
wiesen werden kann.
(2) Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 c und d) und Appara-
te, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt
werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
zum Gegenstand haben (§ 4 Abs. 1 e), kann anstelle der Besteuerung
nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 c), d)
und e) genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind,
verlangt werden.
(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15.
Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung
anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses
Kalendervierteljahres an zu stellen.
(4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis
sie schriftlich gegenüber dem Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim
widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneuter
Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn
eines Kalenderjahres zulässig.
(5) Werden im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim vom Steuerschuldner
mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 c), d) oder
e) betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für
jeweils alle Apparate nach § 4 Abs. 1 c) oder d) oder e) beantragt werden.
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Der Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim – Steueramt – ist berechtigt,
jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 10
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten
die Vorschriften der §§ 4
bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim vom 16.02.2006 außer Kraft.
Gernsheim, den 03.11.2011
Der Magistrat der
Schöfferstadt Gernsheim
Burger, Bürgermeister